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§ 28b FRG: [Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

30.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 5 des Gesetzes über Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehung an Müttern der Geburtsjahrgänge vor 1921 (Kindererziehungsleistungs-Gesetz - KLG) vom 12.07.1987 (BGBl. I S. 1585)

Inkrafttreten17.07.1987
Gültig bis30.06.1990
Version003.00

(1) Bei den in § 1 genannten Personen und bei Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik oder Berlin (Ost) hatten, stehen für die Versicherung und Anrechnung von Versicherungszeiten wegen Kindererziehung die Erziehung und der gewöhnliche Aufenthalt im jeweiligen Herkunftsgebiet der Erziehung und dem gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Zeiten der Versicherung wegen Kindererziehung gelten als Beitragszeiten nach § 15. § 22 ist nicht anzuwenden.

(2) Für den Anspruch auf eine Leistung für Kindererziehung nach Artikel 2 § 62 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel 2 § 61 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel 2 § 35 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes steht bei dem in Absatz 1 genannten Personenkreis die Geburt eines Kindes in den dort genannten Gebieten der Geburt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. § 4 findet keine Anwendung.

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