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§ 28b FRG: [Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

21.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 12 des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG vom 11.07.1985 (BGBl. I S. 1450)

Inkrafttreten01.01.1986
Gültig bis16.07.1987
Version002.00

Bei den in § 1 genannten Personen und bei Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik hatten, stehen für die Versicherung und Anrechnung von Versicherungszeiten wegen Kindererziehung die Erziehung und der gewöhnliche Aufenthalt im jeweiligen Herkunftsgebiet der Erziehung und dem gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Zeiten der Versicherung wegen Kindererziehung gelten als Beitragszeiten nach § 15. § 22 ist nicht anzuwenden.

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