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§ 22a FRG: [Höchstbeiträge für Tabellenentgelte]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

30.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 14 Nummer 21 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) in Verbindung mit Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG-ÄndG) vom 18.12.1991 (BGBl. I S. 2207)

Inkrafttreten01.12.1991
Gültig bis31.12.1991
Version003.00

(1) Bei Berechtigten nach diesem Gesetz, die im Beitrittsgebiet Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zurückgelegt haben und während dieser Zeiten einem in Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz genannten Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehört haben und bei Berechtigten, die außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zurückgelegt und während dieser Zeiten Tätigkeiten verrichtet haben, die, wären sie im Beitrittsgebiet verrichtet worden, zu einer Mitgliedschaft in einem in der Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes genannten Zusatz- oder Sonderversorgungssystem geführt oder berechtigt hätten, wird als maßgebendes Entgelt für jedes Kalenderjahr jeweils höchstens das mit den Faktoren nach Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vervielfältigte Entgelt zugrunde gelegt, das nach § 6 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes für die die dort jeweils genannten Personengruppen maßgebend ist. Soweit nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes eine Kürzung oder Begrenzung der zu berücksichtigenden Werteinheiten vorzunehmen ist, ist bei Anwendung dieser Vorschriften von den nach Satz 1 ermittelten Werteinheiten auszugehen.

(2) Bei Berechtigten, die hauptamtlich als Mitarbeiter in einem Staatssicherheitsdienst beschäftigt waren oder dem in § 7 Abs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes genannten Personenkreis entsprechen oder vergleichbar sind, werden als maßgebendes Entgelt für anrechenbare Zeiten höchstens 70 vom Hundert des jeweiligen Durchschnittsentgelts der Anlage 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt. Die Vorschriften über die Rente nach Mindesteinkommen sind nicht anzuwenden. Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Berechtigte, bei denen am 1. August 1991 eine Rente bereits festgestellt ist, es sei denn, es wird im Einzelfall festgestellt, daß Zeiten nach Absatz 2 bei Feststellung der Rente berücksichtigt wurden.

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