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§ 22 FRG: [Ermittlung von Entgeltpunkten]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

24.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 § 4 des Gesetzes zur Beseitigung von Härten in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften (Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes - RVÄndG) vom 09.06.1965 (BGBl. I S. 476)

Inkrafttreten01.07.1965
Gültig bis30.06.1990
Version002.00

(1) Werden Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art angerechnet, so sind zur Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage nach Maßgabe der Anlage 1

a)für Zeiten bis 28. Juni 1942 für jede Woche die Lohn- oder Beitragsklassen der Tabellen der Anlage 4 oder 6 und für Zeiten vom 29. Juni 1942 an die Bruttojahresarbeitsentgelte der Tabellen der Anlage 5 oder 7, wenn die Zeiten der Rentenversicherung der Arbeiter zuzuordnen sind,
b)für Zeiten bis 30. Juni 1942 für jeden Monat die Gehalts- oder Beitragsklassen der Tabellen der Anlage 8 oder 10 und für Zeiten vom 1. Juli 1942 an die Bruttojahresarbeitsentgelte der Tabellen der Anlage 9 oder 11, wenn die Zeiten der Rentenversicherung der Angestellten zuzuordnen sind,
c)für Zeiten bis 31. Dezember 1942 für jeden Monat die Beitrags- oder Gehaltsklassen der Tabellen der Anlage 12 oder 14 und für Zeiten vom 1. Januar 1943 an die Bruttojahresarbeitsentgelte der Tabellen der Anlage 13 oder 15, wenn die Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind,

zugrunde zu legen. Für Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling werden weder Beitragsklassen noch Bruttojahresarbeitsentgelte zugeordnet. Das gilt für die knappschaftliche Rentenversicherung nur, wenn der Versicherte vor Vollendung des 55. Lebensjahres berufsunfähig oder erwerbsunfähig geworden ist. Für Zeiten vor dem 1. Januar 1913, die der Rentenversicherung der Angestellten zuzuordnen sind, wird die Zahl der Beitrags- und Beschäftigungsmonate mit den Werten vervielfältigt, die für die einzelnen Klassen und die einzelnen Zeiträume in der Tabelle der Anlage 16 angegeben sind. Artikel 2 § 55 Abs. 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 54 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Sind Beitrags- oder Beschäftigungszeiten der Rentenversicherung der Arbeiter nach § 20 Abs. 5 zuzuordnen, so sind bei Anwendung des Absatzes 1 die für die Leistungsgruppe 3 der Tabellen der Anlagen 4 bis 7 maßgebenden Werte oder Bruttojahresarbeitsentgelte zugrunde zu legen.

(3) Bei Seeleuten sind die für die verschiedenen Dienststellungen jeweils amtlich festgesetzten Beitragsklassen und Durchschnittsheuern zugrunde zu legen. Dies gilt auch für Arbeitnehmer in Kleinbetrieben der Seefischerei für Zeiten nach dem 31. Dezember 1939.

(4) Für das Kalenderjahr, in dem der Versicherungsfall eintritt, und für das voraufgegangene Kalenderjahr sind die für den letzten Zeitraum in den Tabellen der Anlagen 5, 7, 9, 11, 13 und 15 und den Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach § 27 Abs. 1 festgesetzten Werte zugrunde zu legen.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 08.Februar 1977 (BGBl. 571)

  • Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08. Februar 1977 - 1 BvR 329/71, 1 BvR 217/73, 1 BvR 2237/73, 1 BvR 199/74, 1 BvR 217/74 ergangen auf
    1. § 1 Absatz 2 des preußischen Gesetzes, betreffend den Austritt aus den Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts, vom 30. November 1920 (Preußische Gesetzessammlung 1991 S. 119) ist mit Artikel 4 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und deshalb nichtig.
    2. § 2 Absatz 1 des im Lande Schleswig-Holstein fortgeltenden preußischen Gesetzes, betreffend den Austritt aus den Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts, vom 30. November 1920 (Preußische Gesetzsammlung 1921 S. 119) ist mit Artikel 4 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und deshalb nichtig.
    3. § 2 Absatz 1 Satz 2 des preußischen Gesetzes, betreffend den Austritt aus den Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts, vom 30. November 1920 (Preußische Gesetzsammlung 1921 S. 119) in der im Saarland bis zum 31. Dezember 1969 geltenden Fassung war mit Artikel 4 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und deshalb nichtig.
    Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
    Bonn, den 30. März 1977

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