§ 21 FRG: [Anrechnungszeiten wegen Gewahrsams]
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Gesetz vom 25.02.1960 (BGBl. I S. 93) in Verbindung mit der im Bundesgesetzblatt Teil III 1964 veröffentlichten bereinigten Fassung |
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Inkrafttreten | 01.01.1964 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 002.00 |
(1) Ersatzzeiten werden dem Versicherungszweig zugeordnet, dem nach § 20 die Beitrags- oder Beschäftigungszeit zuzuordnen ist, die der Ersatzzeit vorangeht.
(2) Geht der Ersatzzeit keine Beitrags- oder Beschäftigungszeit voran, so ist sie dem Versicherungszweig zuzuordnen, dem nach § 20 die Beitrags- oder Beschäftigungszeit zuzuordnen ist, die der Ersatzzeit nachfolgt.