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§ 21 FRG: [Anrechnungszeiten wegen Gewahrsams]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Gesetz vom 25.02.1960 (BGBl. I S. 93) in Verbindung mit der im Bundesgesetzblatt Teil III 1964 veröffentlichten bereinigten Fassung

Inkrafttreten01.01.1964
Gültig bis31.12.1991
Version002.00

(1) Ersatzzeiten werden dem Versicherungszweig zugeordnet, dem nach § 20 die Beitrags- oder Beschäftigungszeit zuzuordnen ist, die der Ersatzzeit vorangeht.

(2) Geht der Ersatzzeit keine Beitrags- oder Beschäftigungszeit voran, so ist sie dem Versicherungszweig zuzuordnen, dem nach § 20 die Beitrags- oder Beschäftigungszeit zuzuordnen ist, die der Ersatzzeit nachfolgt.

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