§ 18 FRG: [Zusatzversicherung; Ausschluß des § 16]
veröffentlicht am |
30.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 § 4 Nummer 2 des Gesetzes zur Beseitigung von Härten in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften (Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes - RVÄndG) vom 09.06.1965 (BGBl. I S. 476) |
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Inkrafttreten | 01.07.1965 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 003.00 |
(1) § 15 findet keine Anwendung, wenn die Beiträge als einmalige Einlage oder als laufende Beiträge zur Versicherung anderer als der Pflichtleistungen (Zusatzversicherung) entrichtet sind.
(2) § 16 findet keine Anwendung auf Beschäftigungen vor dem 1. Januar 1891. Das gleiche gilt auf eine Zeit, die in der Bundesrepublik Deutschland bei der Gewährung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen als ruhegehaltsfähig berücksichtigt ist oder bei Eintritt des Versorgungsfalles als ruhegehaltsfähig berücksichtigt wird oder für die die Nachversicherung als durchgeführt gilt.
(3) § 16 findet keine Anwendung auf eine Zeit, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei der Gewährung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen als ruhegehaltsfähig berücksichtigt ist oder bei Eintritt des Versorgungsfalles als ruhegehaltsfähig berücksichtigt wird oder für die die Nachversicherung als durchgeführt gilt. Wird bei einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen von einem Zeitraum nur ein Teil als ruhegehaltsfähig berücksichtigt, so ist der nicht berücksichtigte Teil bei der Anwendung des § 16 so zu behandeln, als ob er vom Beginn dieses Zeitraumes an zurückgelegt wäre. Sonstige Beschäftigungs- oder Beitragszeiten gelten für die Anwendung des § 32 Abs. 3 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes als solche, für die die Prämienreserven an den Dienstherrn im Herkunftsland abgeführt sind.