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§ 17 FRG: [Erweiterung und Einschränkung für Beschäftigungszeiten]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

30.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 15 Abschnitt A Nummer 3 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.07.1990
Gültig bis31.12.1991
Version003.00

(1) § 15 und § 16 Abs. 2 finden auch auf Personen Anwendung, die nicht zu dem Personenkreis des § 1 Buchstaben a bis d gehören, wenn die Beiträge entrichtet sind

a)an einen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindlichen deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen oder
b)an einen nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und ein deutscher Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen sie bei Eintritt des Versicherungsfalles wie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze entrichtete Beiträge zu behandeln hatte; dies gilt auch für Beiträge von Personen, deren Ansprüche nach der Verordnung vom 22. Dezember 1941 (RGBl. I S. 777) ausgeschlossen waren.

§ 16 Abs. 2 und § 28b finden auch Anwendung, wenn Beiträge an einen der in Satz 1 genannten Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht entrichtet sind.

(2) § 16 gilt auch für die vor dem 9. Mai 1945 im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik oder Berlin (Ost) oder in den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten verrichtete Beschäftigung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder eines früheren deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, jedoch nur für eine Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach den reichsgesetzlichen Vorschriften wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften versicherungsfrei gewesen ist. Auf die in § 1 Buchstaben b und d genannten Personen und deren Hinterbliebene findet § 16 keine Anwendung.

(3) Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b letzter Halbsatz gilt ab 1. Januar 1959. Die Verjährungsvorschriften nach dem Sozialgesetzbuch und § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

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