§ 64d FGG: [Entscheidung]
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 112 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2586), Artikel 5 Nummer 9 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 18.07.1979 (BGBl. I.S. 1061) |
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Inkrafttreten | 01.01.1980 |
Gültig bis | 31.08.2009 |
Version | 001.00 |
(1) Wird eine Unterbringung genehmigt, so sind in der Entscheidung die Art und die Dauer der Unterbringung anzugeben. Die Entscheidung ist zu begründen.
(2) Die zulässige Dauer beträgt bei voraussichtlich langer Geisteskrankheit höchstens zwei Jahre, in allen anderen Fällen höchstens ein Jahr.
(3) Für die Genehmigung einer weiteren Unterbringung gelten die Verfahrensvorschriften für die Genehmigung der ersten Unterbringung sowie Absatz 2.