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Art. 6 § 19 FANG: [Privatbeamte]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Gesetz vom 25.02.1960 (BGBl. I S. 93) in Verbindung mit der im Bundesgesetzblatt Teil III 1964 veröffentlichten bereinigten Fassung

Inkrafttreten01.01.1964
Gültig bis31.12.1991
Version003.00

Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, die vor dem 9. Mai 1945 im Gebiet der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetischen Sektor von Berlin oder in den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten eine Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes verrichtet haben, gelten für die Zeiten dieser Beschäftigung als nachversichert. Voraussetzung ist, daß der Beschäftigte wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften versicherungsfrei gewesen wäre, wenn sein Jahresarbeitsverdienst nicht die Versicherungspflichtgrenze überschritten hätte. Die Nachversicherung gilt als bis zur Höhe der Versicherungspflichtgrenze durchgeführt. Sie gilt nicht als durchgeführt, wenn auch ohne sie eine ausreichende anderweitige Alters- und Hinterbliebenensicherung gewährleistet ist; das Nähere bestimmen der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, der Bundesminister der Finanzen und der Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. § 18 Abs. 2 und 4 bis 6 gilt entsprechend.

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