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Art. 6 § 17 FANG: [Anwendung]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Gesetz vom 25.02.1960 (BGBl. I S. 93) in Verbindung mit der im Bundesgesetzblatt Teil III 1964 veröffentlichten bereinigten Fassung

Inkrafttreten01.01.1964
Gültig bis30.06.1990
Version003.00

(1) Dieses Gesetz findet für Bezugszeiten nach dem 31. Dezember 1956 auch auf Versicherungsfälle Anwendung, die vom 1. Januar 1957 bis 31. Dezember 1958 eingetreten sind. Soweit Renten nach Artikel 3 § 6 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 3 § 5 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes berechnet worden sind, sind diese nach dem für Versicherungsfälle nach dem 31. Dezember 1956 geltenden Recht unter Berücksichtigung des Artikels 2 §§ 56 bis 61 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Artikels 2 §§ 55 bis 60 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes neu zu berechnen. Übersteigt der Zahlbetrag der bisherigen Rente den Zahlbetrag der neuen Rente, so wird die Rente in Höhe des bisherigen Zahlbetrags weitergewährt.

(2) Bei Personen, die Beitragszeiten der in Artikel 2 § 56 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 55 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes genannten Art zurückgelegt haben, sind Artikel 2 § 42 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes auch dann anzuwenden, wenn für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis 31. Dezember 1959 keine Beiträge entrichtet sind.

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