Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

Art. 6 § 6 FANG: [Anspruch auf Neufeststellung der Rente wegen § 17a FRG]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

17.10.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 16 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.07.1990
Version004.00

Personen, die am 1. Juli 1990 eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung beziehen, haben Anspruch auf Neufeststellung der Rente unter Berücksichtigung des § 17 a des Fremdrentengesetzes für Bezugszeiten nach dem 30. Juni 1990. Die Neufeststellung erfolgt nur auf Antrag; im Einzelfall kann sie auch vom Amts wegen erfolgen. Ergibt die Neufeststellung einen niedrigeren Zahlbetrag, ist als Rente mindestens der bisherige Zahlbetrag zu leisten.

Zusatzinformationen

Rechtsstände ab