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Art. 6 § 6 FANG: [Anspruch auf Neufeststellung der Rente wegen § 17a FRG]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

17.10.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Gesetz vom 25.02.1960 (BGBl. I S. 93) in Verbindung mit der im Bundesgesetzblatt Teil III 1964 veröffentlichten bereinigten Fassung

Inkrafttreten01.01.1964
Gültig bis30.06.1990
Version004.00

(1) Renten, die auf Versicherungsfällen beruhen, die vor dem 1. Januar 1959, aber nach dem 31. Dezember 1956 eingetreten sind und vor der Verkündung dieses Gesetzes festgestellt waren, sind für Bezugszeiten vom Rentenbeginn an nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 14 bis 31 des Fremdrentengesetzes nach dem für Versicherungsfälle nach dem 31. Dezember 1956 geltendem Recht festzustellen. Satz 1 gilt auch für Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn Leistungen oder Leistungsanteile aus der knappschaftlichen Rentenversicherung zu gewähren sind; Artikel 2 § 24 Abs. 1 bis 4 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes findet Anwendung.

(2) Die Umstellung der Renten, die auf Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957 beruhen, ist unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 erneut vorzunehmen; der Ermittlung des Steigerungsbetrages für die nach §§ 15 und 16 des Fremdrentengesetzes gleichstehenden Zeiten sind in entsprechender Anwendung der §§ 14 bis 31 des Fremdrentengesetzes die Tabellen der Anlagen zum Fremdrentengesetz zugrunde zu legen. § 19 Abs. 2 des Fremdrentengesetzes findet Anwendung. Soweit nach dem Fremdrentengesetz über das bisherige Recht hinaus Zeiten anrechnungsfähig sind, sind diese Zeiten zusätzlich zu berücksichtigen. Artikel 2 § 36 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 35 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes finden Anwendung; als bisheriger monatlicher Zahlbetrag ist der Betrag zugrunde zu legen, der bei der ersten Umstellung der Ermittlung des Sonderzuschusses zugrunde gelegt worden ist. Eine erneute Umstellung der Waisenrenten findet nicht statt.

(3) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1913, die der Rentenversicherung der Angestellten zuzuordnen sind, sind bei Anwendung des Absatzes 2 folgende Steigerungsbeträge zu berücksichtigen:

Gehalts- oder BeitragsklasseJährlicher Steigerungsbetrag in Deutsche Mark
A0,35
B0,61
C0,87
D1,13
E1,39.

(4) Von Amts wegen sind festzustellen

a)alle Renten, die auf Versicherungsfällen zwischen dem 31. Dezember 1956 und dem 1. Januar 1959 beruhen,
b)die Renten, die von einem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung gewährt werden oder Leistungsanteile aus der knappschaftlichen Rentenversicherung enthalten.

(5) Die Umstellung nach Absatz 2 erfolgt auf Antrag; eine Umstellung von Amts wegen ist nicht ausgeschlossen.

(6) Bei Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 wechselt die bisherige Zuständigkeit nicht, es sei denn, daß Artikel 2 § 26 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes unter Berücksichtigung des § 20 des Fremdrentengesetzes anzuwenden ist.

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