Art. 6 § 4c FANG: [Sonderregelungen zur Absenkung der FRG-Werte]
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Gesetz vom 25.02.1960 (BGBl. I S. 93) in Verbindung mit der im Bundesgesetzblatt Teil III 1964 veröffentlichten bereinigten Fassung |
---|---|
Inkrafttreten | 01.01.1964 |
Gültig bis | 06.05.1996 |
Version | 003.00 |
Für Berechtigte, die vor dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente vor dem 1. Oktober 1996 beginnt, sind für die Berechnung dieser Rente das Fremdrentengesetz und Artikel 6 des Fremdrenten- und Auslandsrentenneuregelungsgesetzes in der am 6. Mai 1996 geltenden Fassung anzuwenden.