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Art. 6 § 4 FANG: [Sonderregelungen]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 16 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 4 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1990 (RV/UVRAG 1990) vom 28.05.1990 (BGBl. I S. 986)

Inkrafttreten01.07.1990
Gültig bis31.07.1991
Version003.00

(1) § 15 Abs. 1 Satz 3 des Fremdrentengesetzes ist nicht anzuwenden, wenn hierdurch eine besondere Härte vermieden wird.

(2) Besteht vor dem 1. Juli 1990 ein Anspruch auf Zahlung einer Rente, ist das Fremdrentengesetz in seiner bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs aufgrund einer neuen Rentenfeststellung gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend, wenn die Rentenbezugszeiten unmittelbar aneinander anschließen.

(3) Hat der Berechtigte bis zum 30. Juni 1990 einen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen, ohne in ein Herkunftsgebiet zurückgekehrt zu sein, und besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1996, frühestens jedoch vom 1. Juli 1990 an, ist das Fremdrentengesetz in seiner vom 1. Juli 1990 an geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß § 5 anstelle von § 22 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes gilt. Dies gilt auch für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs aufgrund neuer Rentenfeststellungen, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen. Besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente erstmals für einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 1995, ist das Fremdrentengesetz uneingeschränkt in seiner vom 1. Juli 1990 an geltenden Fassung anzuwenden.

(3a) Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung Feststellungen zu der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung des Fremdrentengesetzes getroffen haben, sind zu überprüfen, ob sie mit der vom 1. Januar 1996 an geltenden Fassung des Fremdrentengesetzes übereinstimmen. Der Versicherte ist über die Überprüfung auch zu unterrichten, wenn der Feststellungsbescheid nach Satz 1 nicht zu ändern ist. Beginnt eine Rente nach dem 30. Juni 1990, ist die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende Fassung des Fremdrentengesetzes von ihrem Beginn an auch dann anzuwenden, wenn der Feststellungsbescheid nach Satz 1 noch nicht durch einen neuen Feststellungsbescheid ersetzt ist. Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend auf Feststellungsbescheide, die aufgrund des Gesetzes vom 12. März 1976 zu dem Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung ergangen sind, anzuwenden.

(4) Hat der Berechtigte nach dem 30. Juni 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen und besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1996, ist das Fremdrentengesetz in seiner vom 1. Juli 1990 an geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Zahlbetrag der Rente, der sich nach § 22 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes für Zeiten bis zum 31. Dezember 1995 ergibt, begrenzt wird auf den Betrag, der sich auf der Grundlage einer Berechnung der Rente nach § 5 ergeben würde. Der so ermittelte Rentenbetrag wird auch für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs aufgrund einer neuen Rentenfeststellung zugrunde gelegt, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen.