§ 4 EinsatzWVG: Schutzzeit
veröffentlicht am |
14.10.2019 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 04.09.2012 (BGBl. I S. 2070) |
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Inkrafttreten | 26.07.2012 |
Gültig bis | 08.08.2019 |
Version | 002.00 |
(1) Schutzzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, in der Einsatzgeschädigte
1. | medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung oder |
2. | Leistungen zur beruflichen Qualifizierung nach § 3 oder anderen Gesetzen |
benötigen, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen.
(2) Während der Schutzzeit dürfen
1. | Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1 bis 3 oder 5, die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, wegen durch den Einsatzunfall bedingter Dienstunfähigkeit nur auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden, wobei § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes bei mangelnder Bewährung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, nicht anzuwenden ist, und |
2. | die Arbeitsverhältnisse von Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 4 oder 5 mit dem Bund nicht wegen der durch den Einsatzunfall bedingten Arbeitsunfähigkeit gekündigt werden. |
(3) Die Schutzzeit endet mit der Feststellung, dass die Ziele nach Absatz 1
1. | erreicht sind oder |
2. | voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können. |
Die Schutzzeit endet spätestens fünf Jahre nach Beginn des Bezugs von Leistungen nach § 3. Sie kann um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass in dieser Zeit das Erreichen der Ziele nach Absatz 1 zu erwarten ist. Sie endet in jedem Fall spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.
(4) Die Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 und 3 trifft die Stelle, die für die Kündigung, Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand zuständig ist. Für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 5 trifft die Feststellung die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.