§ 1 EinsatzWVG: Begriffsbestimmung
veröffentlicht am |
11.10.2021 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 70 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021 (BGBl. I S. 3932) |
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Inkrafttreten | 01.01.2025 |
Version | 001.00 |
Einsatzgeschädigte im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- Soldatinnen und Soldaten,
- 2.
- Beamtinnen und Beamte des Bundes,
- 3.
- Richterinnen und Richter des Bundes,
- 4.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes, mit Ausnahme der bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellten Ortskräfte, sowie
- 5.
- Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks nach § 2 Absatz 1 des THW-Gesetzes,
die eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes erlitten haben.