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§ 1 EinsatzWVG: Begriffsbestimmung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

11.10.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 04.09.2012 (BGBl. I S. 2070)

Inkrafttreten26.07.2012
Gültig bis31.12.2024
Version002.00

Einsatzgeschädigte im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Soldatinnen und Soldaten,
2.
Beamtinnen und Beamte des Bundes,
3.
Richterinnen und Richter des Bundes,
4.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes, mit Ausnahme der bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellten Ortskräfte, sowie
5.
Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks nach § 2 Absatz 1 des THW-Gesetzes,

die eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes erlitten haben.

Zusatzinformationen

Rechtsstände ab