§ 18 EheG: Mangel der Geschäfts- oder Urteilsfähigkeit
veröffentlicht am |
04.03.2021 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 14 des Gesetzes zur Neuordnung des Eheschließungsrechts (Eheschließungsrechtsgesetz - EheschlRG) vom 04.05.1998 (BGBl. I S. 833), Gesetz vom 20.02.1946 (ABl. KR 1946, 77, 294) in Verbindung mit der im Bundesgesetzblatt Teil III 1964 veröffentlichten bereinigten Fassung |
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Inkrafttreten | 01.01.1964 |
Gültig bis | 30.06.1998 |
Version | 003.00 |
(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung geschäftsunfähig war oder sich im Zustand der Bewußtlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand.
(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn der Ehegatte nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, der Bewußtlosigkeit oder der Störung der Geistestätigkeit zu erkennen gibt, daß er die Ehe fortsetzen will.