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§ 1 EheG: Ehemündigkeit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

24.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 14 des Gesetzes zur Neuordnung des Eheschließungsrechts (Eheschließungsrechtsgesetz - EheschlRG) vom 04.05.1998 (BGBl. I S. 833), Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters vom 31.07.1974 (BGBl. I S. 1713)

Inkrafttreten01.01.1975
Gültig bis30.06.1998
Version002.00

(1) Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden.

(2) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist.

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