§ 121 EStG: Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
veröffentlicht am |
04.07.2022 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Steuerentlastungsgesetzes 2022 vom 23.05.2022 (BGBl. I S. 749) |
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Inkrafttreten | 01.01.2022 |
Version | 001.00 |
(1) Für die Energiepreispauschale gelten die Strafvorschriften des § 370 Absatz 1 bis 4 und 7, der §§ 371, 375 Absatz 1 und des § 376 der Abgabenordnung sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378 und 379 Absatz 1 und 4 sowie der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung entsprechend.
(2) Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Absatz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408 der Abgabenordnung entsprechend.
(3) Für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 gelten die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.