§ 120 EStG: Anwendung der Abgabenordnung
veröffentlicht am |
04.07.2022 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Steuerentlastungsgesetzes 2022 vom 23.05.2022 (BGBl. I S. 749) |
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Inkrafttreten | 01.01.2022 |
Version | 001.00 |
(1) 1Auf die Energiepreispauschale sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. 2§ 163 der Abgabenordnung gilt nicht.
(2) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die zur Energiepreispauschale ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg eröffnet.