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§ 66 EStG: Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum

Änderungsdienst
veröffentlicht am

03.08.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 9 des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019 (BGBl. I S. 1066)

Inkrafttreten18.07.2019
Gültig bis30.06.2020
Version002.00

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 204 Euro, für dritte Kinder 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 235 Euro.

(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

(3) (aufgehoben)