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§ 66 EStG: Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum

Änderungsdienst
veröffentlicht am

07.12.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16.07.2015 (BGBl. I S. 1202)

Inkrafttreten01.01.2016
Gültig bis31.12.2016
Version002.00

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 190 Euro, für dritte Kinder 196 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 221 Euro.

(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.