§ 14 EStG: Veräußerung des Betriebs
veröffentlicht am |
01.02.2021 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 08.10.2009 (BGBl. I S. 3366) |
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Inkrafttreten | 01.09.2009 |
Gültig bis | 28.12.2020 |
Version | 002.00 |
1Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs oder eines Anteils an einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen erzielt werden. 2§ 16 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Freibetrag nach § 16 Absatz 4 nicht zu gewähren ist, wenn der Freibetrag nach § 14a Absatz 1 gewährt wird.