§ 9a EStG: Pauschbeträge für Werbungskosten
| veröffentlicht am |
17.01.2026 |
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| Änderungsgrundlage | Artikel 4 des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294) |
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| Inkrafttreten | 01.01.2023 |
| Gültig bis | 31.12.2025 |
| Version | 002.00 |
1Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:
| 1. | a) | von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b: ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 230 Euro; |
| b) | von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 handelt: ein Pauschbetrag von 102 Euro; | |
| 2. | (weggefallen) | |
| 3. | von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a und 5:ein Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro. | |
2Der Pauschbetrag nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag einschließlich des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) geminderten Einnahmen, die Pauschbeträge nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden.
