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Art. 13 EGBGB: Eheschließung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

29.04.2023

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2429)

Inkrafttreten22.07.2017
Version004.00

(1) Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört.

(2) Fehlt danach eine Voraussetzung, so ist insoweit deutsches Recht anzuwenden, wenn

1.
ein Verlobter seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder Deutscher ist,
2.
die Verlobten die zumutbaren Schritte zur Erfüllung der Voraussetzungen unternommen haben und
3.
es mit der Eheschließungsfreiheit unvereinbar ist, die Eheschließung zu versagen; insbesondere steht die frühere Ehe eines Verlobten nicht entgegen, wenn ihr Bestand durch eine hier erlassene oder anerkannte Entscheidung beseitigt oder der Ehegatte des Verlobten für tot erklärt ist.

(3) Unterliegt die Ehemündigkeit eines Verlobten nach Absatz 1 ausländischem Recht, ist die Ehe nach deutschem Recht

1.
unwirksam, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte, und
2.
aufhebbar, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte.

(4) 1Eine Ehe kann im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden. 2Eine Ehe zwischen Verlobten, von denen keiner Deutscher ist, kann jedoch vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen werden; eine beglaubigte Abschrift der Eintragung der so geschlossenen Ehe in das Standesregister, das von der dazu ordnungsgemäß ermächtigten Person geführt wird, erbringt vollen Beweis der Eheschließung.



Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.04.2023 (BGBl. I Nr. 108)

  • Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
    1. Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 2429) ist - vorbehaltlich der Ausnahmen nach Artikel 229 § 44 Absatz 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche - mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
    2. Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt nach Maßgabe der Gründe zu D II 2 bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2024, fort.
    Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
    Berlin, den 19. April 2023

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