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§ 23 DEÜV: Annahmestelle, Zeitpunkt

Änderungsdienst
veröffentlicht am

03.06.2023

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 12 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15.04.2015 (BGBl. I S. 583)

Inkrafttreten01.01.2016
Version003.00

(1) Die Meldungen sind an die zuständige Annahmestelle zu erstatten.

(2) 1Stellt die Annahmestelle bei Annahme der Meldung Mängel fest, die die Annahme der Daten beeinträchtigen, insbesondere dass die Datensätze unvollständig sind, hat sie die Meldung zurückzuweisen. 2Der Arbeitgeber, das Rechenzentrum oder die vergleichbare Einrichtung ist über die festgestellten Mängel durch Datenübertragung zu unterrichten. 3Die Mängel sind unverzüglich zu beheben und die zurückgewiesenen Meldungen erneut zu erstatten.

(3) Die Einzelheiten regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

Zusatzinformationen