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§ 11a DEÜV: Meldung von Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitzeitregelungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 10 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2575)

Inkrafttreten01.01.2025
Version002.00

Arbeitsentgelt nach § 23b Abs. 2 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung gesondert zu melden, wenn es nicht nach § 7c oder § 7f Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch verwendet wird.

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