§ 10 DEÜV: Jahresmeldung
veröffentlicht am |
03.06.2023 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 26 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Vorschriften vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248) |
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Inkrafttreten | 01.01.2021 |
Version | 002.00 |
(1) 1Eine Jahresmeldung ist für jeden am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. Februar des folgenden Jahres, zu erstatten. 2Die Jahresmeldung entfällt, wenn zum 31. Dezember eine Meldung nach §§ 8, 9 oder § 12 zu erstatten ist.
(2) Arbeitsentgelt ist nur insoweit zu melden, als es nicht schon gemeldet wurde.
(3) Die Einzugsstellen können fehlende Jahresmeldungen maschinell anfordern.