§ 10 DEÜV: Jahresmeldung
veröffentlicht am |
10.08.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 16 Absatz 5 des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG) vom 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) |
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Inkrafttreten | 01.07.2013 |
Gültig bis | 31.12.2020 |
Version | 003.00 |
(1) Eine Jahresmeldung ist für jeden am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. Februar des folgenden Jahres, zu erstatten. Die Jahresmeldung entfällt, wenn zum 31. Dezember eine Meldung nach §§ 8, 9 oder § 12 zu erstatten ist.
(2) Arbeitsentgelt ist nur insoweit zu melden, als es nicht schon gemeldet wurde.