§ 22 BerRehaG: Inhalt der Bescheinigung
veröffentlicht am |
11.05.2024 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 01.07.1997 (BGBl. I S. 1625) |
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Inkrafttreten | 01.01.1998 |
Version | 002.00 |
(1) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 1 folgende Angaben zu enthalten:
1. | die Feststellungen nach § 1 Abs. 1, | |
2. | die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen, | |
3. | Beginn und Ende der Verfolgungszeit (§ 2), | |
4. | Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung eines Fach- oder Hochschulstudiums vor dem 3. Oktober 1990, | |
5. | Angaben über eine wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht abgeschlossene Fach- oder Hochschulausbildung oder sonstige berufsbezogene Ausbildung sowie die voraussichtliche Dauer dieser Ausbildung bis zum regelmäßigen Abschluß, | |
6. | Angaben über die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden wäre, einschließlich Angaben über die | |
a) | Leistungsgruppe nach den Anlagen 1 bis 16 des Fremdrentengesetzes für Verfolgungszeiten vor dem 1. Januar 1950, | |
b) | Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 und den Bereich nach Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für Verfolgungszeiten nach dem 31. Dezember 1949, | |
c) | tatsächliche oder ohne die Verfolgung gegebene Zugehörigkeit zu einem zu benennenden Zusatz- oder Sonderversorgungssystem und die jeweilige Tätigkeit oder Funktion, | |
7. | Angaben über eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit zu Beginn der Verfolgung in einem der in § 14 Abs. 2 genannten Bereiche oder im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung. |
(2) 1Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 3 folgende Angaben zu enthalten:
1. | die Feststellungen nach § 3 Abs. 1, |
2. | die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen, |
3. | Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung (§ 1 Abs. 2) und Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990. |
2Soweit die Bescheinigung nicht zur Vorlage bei den für die Ausführung des § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden benötigt wird, sind nur die Angaben zu den Nummern 1 und 2 erforderlich.
(3) Die für die Ausführung des Zweiten bis Vierten Abschnitts und des § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden sind an die in der Bescheinigung enthaltenen Feststellungen gebunden.