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§ 20 BerRehaG: Antrag

Änderungsdienst
veröffentlicht am

11.05.2024

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 3 des Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes vom 22.11.2019 (BGBl. I S. 1752)

Inkrafttreten29.11.2019
Version001.00

1Der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 17 Absatz 1 kann von dem Verfolgten gestellt werden und nach dessen Tod von seinen Hinterbliebenen, wenn diese ein rechtliches Interesse an der Antragstellung haben. 2Der Antrag ist schriftlich bei der Rehabilitierungsbehörde zu stellen.

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