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§ 20 BerRehaG: Antrag

Änderungsdienst
veröffentlicht am

11.05.2024

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 3 des Vierten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 02.12.2010 (BGBl. I S. 1744)

Inkrafttreten09.12.2010
Gültig bis28.11.2019
Version002.00

(1) Der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung nach § 17 Abs. 1 kann von dem Verfolgten gestellt werden, nach dessen Tod von seinen Hinterbliebenen, wenn diese ein rechtliches Interesse an der Antragstellung haben.

(2) 1Die Anträge nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 gestellt werden. 2In den in § 1 Abs. 2 genannten Fällen kann der Antrag nach § 17 Abs. 1 auch innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der nach § 1 Abs. 2 erforderlichen Entscheidung gestellt werden.

(3) 1Der Antrag ist schriftlich bei der Rehabilitierungsbehörde zu stellen. 2Die Antragsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Antrag fristgemäß bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem deutschen Gericht gestellt worden ist.

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