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§ 15 BerRehaG: Durchschnittseinkommen für Verfolgungszeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 01.07.1997 (BGBl. I S. 1625)

Inkrafttreten01.01.1998
Version001.00

(1) Bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens der letzten 20 Jahre vor Ende der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit sind für Verfolgungszeiten die nach § 13 ermittelten Beitragsbemessungsgrundlagen, geteilt durch die Werte der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, höchstens 600 Mark monatlich, zugrunde zu legen.

(2) Bei der Ermittlung des durch Beiträge zur FZR versicherten Durchschnittseinkommens sind für Verfolgungszeiten die nach § 13 ermittelten Beitragsbemessungsgrundlagen, geteilt durch die Werte der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, zugrunde zu legen, soweit sie 600 Mark monatlich übersteigen.

(3) § 309 Abs. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechend Anwendung.

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