§ 3 BerRehaG: Verfolgte Schüler
veröffentlicht am |
11.05.2024 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 3 des Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes vom 22.11.2019 (BGBl. I S. 1752) |
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Inkrafttreten | 29.11.2019 |
Version | 002.00 |
(1) 1Wer in dem in § 1 Abs. 1 genannten Zeitraum infolge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
1. | nicht zu einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung zugelassen wurde, |
2. | die Ausbildung an einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte, |
3. | nicht zu einer Abschlußprüfung zur Erlangung der Hochschulreife, |
4. | nicht zur Ausbildung an einer Fach- oder Hochschule zugelassen wurde oder |
5. | die Ausbildung an einer anderen als einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte, |
hat Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt. 2Die Regelung über Verfolgungszeiten als Anrechnungszeiten in § 12 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.