§ 3 BerRehaG: Verfolgte Schüler
veröffentlicht am |
11.05.2024 |
---|
Änderungsgrundlage | Neufassung vom 01.07.1997 (BGBl. I S. 1625) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.01.1998 |
Gültig bis | 28.11.2019 |
Version | 003.00 |
(1) 1Wer in dem in § 1 Abs. 1 genannten Zeitraum infolge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
1. | nicht zu einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung zugelassen wurde, |
2. | die Ausbildung an einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte, |
3. | nicht zu einer Abschlußprüfung zur Erlangung der Hochschulreife, |
4. | nicht zur Ausbildung an einer Fach- oder Hochschule zugelassen wurde oder |
5. | die Ausbildung an einer anderen als einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte, |
hat Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt. 2Die Regelung über Verfolgungszeiten als Anrechnungszeiten in § 12 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.