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§ 65 BeamtVG: Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

Änderungsdienst
veröffentlicht am

03.09.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neubekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 150)

Inkrafttreten01.07.2009
Version002.00

1Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 53 Absatz 8) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. 2Das Gleiche gilt für eine auf Grund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.

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