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§ 63 BeamtVG: Gleichstellungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

03.09.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 9 des Gesetzes zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturmodernisierungsgesetz - BesStMG) vom 09.12.2019 (BGBl. I S. 2053)

Inkrafttreten01.01.2020
Gültig bis30.06.2020
Version003.00

Für die Anwendung des dieses Abschnitts gelten

1.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 als Ruhegehalt,
2.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 59,
3.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 als Witwen- oder Waisengeld,
4.
ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 41 und 61 Absatz 1 Satz 3 als Witwen- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2,
5.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Absatz 1 und § 40 als Witwengeld,
6.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Absatz 2 oder 3 als Witwengeld, außer für die Anwendung des § 57,
7.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 23 Absatz 2 als Waisengeld,
7a.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 38a als Waisengeld,
8.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 des Bundesbeamtengesetzes, den §§ 59 und 61 Absatz 1 Satz 4 und § 68 als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,
9.
die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt,
10.
die Bezüge, die nach oder entsprechend § 4 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, als Ruhegehalt;

die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamte, Witwen oder Waisen.

Zusatzinformationen

Rechtsstände ab