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§ 44 BeamtVG: Nichtgewährung von Unfallfürsorge

Änderungsdienst
veröffentlicht am

03.09.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neubekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 150)

Inkrafttreten01.07.2009
Version002.00

(1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

(2) 1Hat der Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, so kann ihm die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Unfallfürsorge insoweit versagen. 2Der Verletzte ist auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen.

(3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfallfürsorgevorschriften wird im Falle des § 22 Absatz 1 nicht gewährt.

Zusatzinformationen