§ 11 BeamtVG: Sonstige Zeiten
veröffentlicht am |
23.09.2023 |
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Änderungsgrundlage | Neubekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 150) |
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Inkrafttreten | 01.07.2009 |
Gültig bis | 10.01.2017 |
Version | 003.00 |
Die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
1. | a) | als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder |
b) | hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder | |
c) | hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder | |
d) | hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden | |
tätig gewesen ist oder | ||
2. | hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder | |
3. | a) | auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oder |
b) | als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes tätig gewesen ist, |
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.