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§ 8 BeamtVG: Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

14.10.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 4 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.03.2012 (BGBl. I S. 462)

Inkrafttreten25.03.2010
Gültig bis10.01.2017
Version002.00

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.

(2) § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 bis 7, Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

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