§ 7 BeamtVG: Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
veröffentlicht am |
03.09.2022 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 9 des Gesetzes zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturmodernisierungsgesetz - BesStMG) vom 09.12.2019 (BGBl. I S. 2053) |
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Inkrafttreten | 01.07.2020 |
Version | 002.00 |
1Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die
- 1.
- ein Ruhestandsbeamter in einem seine Arbeitskraft voll beanspruchenden Dienstverhältnis als Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
- 2.
- im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist, bis zu drei Jahren, wenn die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach dem 31. Dezember 2011 erfolgt ist.
2§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und 6 und Absatz 2 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nummer 1 außerdem § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7.