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§ 3 BeamtVG: Regelung durch Gesetz

Änderungsdienst
veröffentlicht am

03.09.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neubekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 150)

Inkrafttreten01.07.2009
Version002.00

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) 1Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. 2Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

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