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§ 5 BVersTG: Erstattung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

06.01.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 5 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten01.09.2009
Gültig bis31.12.2019
Version002.00

Besteht das Dienstverhältnis der ausgleichspflichtigen Person zum Leistungszeitpunkt nach § 2 Abs. 3 oder zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr fort, hat der Dienstherr, gegen den sich der Anspruch richtet, seinerseits einen Anspruch gegen die gesetzliche Rentenversicherung oder gegen den zuständigen Träger der Versorgungslast auf Erstattung der geleisteten Zahlungen. § 2 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung gilt entsprechend.

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