§ 34 BVerfGG: [Kosten; Gebühr]
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro (KostREuroUG) vom 27.04.2001 (BGBl. I S. 751) |
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Inkrafttreten | 01.01.2002 |
Version | 001.00 |
(1) Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist kostenfrei.
(2) Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Mißbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 32) mißbräuchlich gestellt ist.
(3) Für die Einziehung der Gebühr gilt § 59 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.