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§ 33a BVG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

30.07.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 58 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652), Artikel 2 der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (26. KOV-Anpassungsverordnung 2020 - 26. KOVAnpV) vom 08.06.2020 (BGBl. I S. 1222)

Inkrafttreten01.07.2020
Gültig bis30.06.2022
Version005.00

(1) 1Schwerbeschädigte erhalten für den Ehegatten oder Lebenspartner einen Zuschlag von 91 Euro monatlich. 2Den Zuschlag erhalten auch Schwerbeschädigte, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie im eigenen Haushalt für ein Kind im Sinne des § 33b Abs. 1 Satz 1 und der Absätze 2 bis 4 sorgen. 3Steht keine Ausgleichsrente zu, so gilt § 33 entsprechend mit folgender Maßgabe:

a)Das anzurechnende Einkommen ist nur insoweit zu berücksichtigen, als es nicht bereits zum Wegfall der Ausgleichsrente geführt hat.
b)§ 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b ist nicht anzuwenden.

(2) Alle Empfänger einer Pflegezulage erhalten den vollen Zuschlag, auch wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 4 nicht gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht.

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