Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 32 BVG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

17.07.2023

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (27. KOV-Anpassungsverordnung - 27. KOVAnpV) vom 28.06.2022 (BGBl. I. S. 1012)

Inkrafttreten01.07.2022
Gültig bis30.06.2023
Version003.00

(1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustands oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können.

(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von  50 oder 60526 Euro,
von  70 oder 80635 Euro,
von  90763 Euro,
von 100854 Euro.

Zusatzinformationen