§ 32 BVG:
veröffentlicht am |
30.07.2022 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 58 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652), Artikel 2 der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (26. KOV-Anpassungsverordnung 2020 - 26. KOVAnpV) vom 08.06.2020 (BGBl. I S. 1222) |
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Inkrafttreten | 01.07.2020 |
Gültig bis | 30.06.2022 |
Version | 005.00 |
(1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustands oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können.
(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 oder 60 | 499 Euro, |
von 70 oder 80 | 603 Euro, |
von 90 | 724 Euro, |
von 100 | 811 Euro. |