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§ 32 BVG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

30.07.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 58 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652), Artikel 2 der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (26. KOV-Anpassungsverordnung 2020 - 26. KOVAnpV) vom 08.06.2020 (BGBl. I S. 1222)

Inkrafttreten01.07.2020
Gültig bis30.06.2022
Version005.00

(1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustands oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können.

(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von  50 oder 60499 Euro,
von  70 oder 80603 Euro,
von  90724 Euro,
von 100811 Euro.

Zusatzinformationen