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§ 32 BVG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

03.07.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 der Fünfundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (25. KOV-Anpassungsverordnung 2019 - 25. KOV-AnpV 2019) vom 13.06.2019 (BGBl. I S. 793)

Inkrafttreten01.07.2019
Gültig bis30.06.2020
Version003.00

(1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustands oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können.

(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von  50 oder 60482 Euro,
von  70 oder 80583 Euro,
von  90700 Euro,
von 100784 Euro.

Zusatzinformationen